Ist eine Baumfällung nur im Winter erlaubt?
In der Praxis kann es durchaus vorkommen, dass ein Baum auch während der Vegetationsperiode gefällt werden muss – zum Beispiel, wenn von ihm eine akute Gefahr für Menschen oder Sachwerte ausgeht. Ebenso gibt es Fälle, in denen eine Fällung selbst im Winter nicht zulässig ist, etwa wenn geschützte Arten den Baum als Brut- oder Lebensstätte nutzen.
Die Entscheidung, ob eine Fällung möglich ist, wird deshalb immer gemeinsam bewertet – durch den Baumeigentümer, den ausführenden Fachbetrieb und gegebenenfalls die zuständige Naturschutzbehörde. Pauschale Aussagen zum richtigen Zeitpunkt führen hier häufig in die Irre.
Was sagt das Bundesnaturschutzgesetz?
Grundlage für die Beurteilung ist unter anderem § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes. Vereinfacht dargestellt gilt:
Eine Baumfällung kann grundsätzlich ganzjährig zulässig sein, wenn der Baum im Wald, auf Kurzumtriebsplantagen oder auf einer gärtnerisch genutzten Grundfläche steht – und sofern keine Belange des Artenschutzes betroffen sind.
Gerade der Begriff der „gärtnerisch genutzten Grundfläche“ ist in der Praxis nicht immer eindeutig. Ob ein Grundstück als solche Fläche gilt, kann im Einzelfall unterschiedlich bewertet werden. Umgekehrt bedeutet dies auch, dass Bäume in der freien Landschaft in der Regel nicht ganzjährig gefällt werden dürfen.
Zusätzlich können regionale oder kommunale Baumschutzsatzungen weitere Einschränkungen festlegen, etwa feste Fällzeiträume oder Genehmigungspflichten. Auch Aspekte wie Ortsbildprägung, geschichtliche Bedeutung oder besondere Standortfaktoren können eine Fällung untersagen oder an Auflagen knüpfen.
Artenschutz hat immer Vorrang
Ein besonders wichtiger Punkt bei jeder geplanten Baumfällung ist der Artenschutz. Während der Vegetationsperiode – in der Regel vom 1. März bis zum 1. Oktober – ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Baum als Lebensraum genutzt wird. In bestimmten Fällen können artenschutzrechtliche Belange eine Fällung sogar ganzjährig ausschließen.
Typische Beispiele hierfür sind belegte Horste von Sing- oder Rabenvögeln wie Saat- oder Rabenkrähen sowie Kolkraben. Auch Brutplätze von Greifvögeln wie Falken, Habichten oder Bussarden sowie von Eulen, Käuzen oder Uhus zählen dazu. Ebenso relevant sind Nist- und Lebensstätten von Säugetieren wie Eichhörnchen oder sogenannten Bilcharten, beispielsweise Siebenschläfer, Gartenschläfer, Baumschläfer oder Haselmäuse.
Um rechtliche Probleme, Bußgelder oder unnötige Verzögerungen zu vermeiden, sollte daher vor jeder geplanten Fällung geprüft werden, ob artenschutzrechtliche Einschränkungen vorliegen. Eine fachliche Vorabkontrolle schafft hier Sicherheit – sowohl für den Auftraggeber als auch für die ausführenden Arbeiten.


